SCHACHKLUB BRUCKMÜHL e.V.

Vereinssatzung

§1

1. Der Verein führt den Namen „Schachklub Bruckmühl“ und hat seinen Sitz in 83052 Bruckmühl. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Bayerischen Schachbundes e.V. Er erkennt deren Satzung an.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (der Abgabenordnung 1977). Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachsports und des Schachspiels. Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von geordneten Spielübungen und Turnieren, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Schachveranstaltungen sowie Aus- und Fortbildung von Schachfreunden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die einem Mitglied im Dienste des Vereins entstehen, können erstattet werden.

4. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayer. Landessportverband e. V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt an.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Antrag ist an keine Formen gebunden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist zu jedem Monatsende möglich. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

2. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,

b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben un sportlichen Verhaltens. Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vereins ausschuss, wenn die Mehrheit aller Ausschussmitglieder für den Ausschluss stimmt.

3. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist möglich. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuss.

§ 4 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Alle Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

4. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn die Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

4. Die Wählbarkeit zum Vorstandsmitglied und Kassierer setzt Volljährigkeit voraus.

§ 6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vereinsausschuss

3. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im zweiten Halbjahr jeden Jahres statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen einzuberufen:

a) wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen,

b) oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge fasst.

6. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.

7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 3 Mitglieder dies verlangen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

§ 8 Vereinsausschuss

1. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt.

2. Dem Vereinsausschuss gehören an:

a) Vorsitzender

b) stellvertretender Vorsitzender

c) Spielleiter

d) Jugendleiter

e) Zeugwart

f) Kassier

g) Schriftführer

h) Pressewart

Mehrfachfunktionen sind möglich. Vorstand und Kassier kann nicht eine Person sein. Die Mitgliederversammlung kann weitere Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, wählen. Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsaus schuss Ersatzmitglieder bestellen.

3. Der Vereinsauschuss leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden. Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitglieder versammlung und des Vereinsausschusses sind die einzelnen Ausschussmitglieder für die laufende Vereinsarbeit wie folgt zuständig:

a) Vorsitzender Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind. Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses nicht erforderlich. Der Vereinsausschuss ist über solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten. Der Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vereinsausschuss.

b) Stellvertretender Vorsitzender Er vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

c) Spielleiter Er ist für den Spielbetrieb zuständig, für Schachveranstaltungen und den Vollzug der Spielordnung.

d) Jugendleiter Er ist zuständig für die Belange der Jugendlichen.

e) Zeugwart Er ist zuständig für das gesamte Spiel- und Schachmaterial.

f) Kassier Er erledigt die Kassengeschäfte.

g) Schriftführer Er erledigt alle schriftlichen Arbeiten.

h) Pressewart Er ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit.

4. Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Auf Verlangen von 2 Ausschussmitgliedern muss der Vorstand eine Vereinsausschusssitzung anberaumen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

§ 9 Vorstand

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein nach außen und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Aus übung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.

§ 10 Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 11 Kassenführung

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ausnahmslos in einem Kassenbuch nachzuweisen, das jährlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung abzuschließen ist. Über die einbezahlten Mitgliederbeiträge ist ein eigenes Beitragsbuch zu führen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) zwei Fünftel aller Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.

3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

4) Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser 2. Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

5) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Bruckmühl, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die Satzung wurde am 24. November 1989 beschlossen und im Januar 2004 redaktionell (Postleitzahl, neue Rechtschreibung, EDV) überarbeitet

Der Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit 48 € (Erwachsene) bzw. 24 (Jugendliche ab 15 Jahre bis 18 Jahre/ Ende Ausbildung oder Studium) bzw. 12 € (Schüler bis 15 Jahre).